Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 71 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- AG Ahlen, 14.06.2016 – 5 Ds-540 Js 1459/15-291/15
- OLG Frankfurt am Main, 24.09.2014 – 1 Ss 122/14
- LG Cottbus, 12.11.2020 – 23 KLs 40/19
- OVG Hamburg, 16.06.2016 – 1 Bf 258/12
- OVG Saarland, 20.07.2005 – 1 M 2/04Abweisung der Verbandsklage eines Naturschutzvereins gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Bundesstraße KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BVerwG, 21.11.2013 – 7 C 40/11Immissionsschutzrechtliche Windenergieanlagengenehmigung; Einschätzungsprärogative der Behörde bei fehlendem allgemein anerkanntem Stand der (ökologischen) Fachwissenschaft; ArtenschutzZitiert von 115
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 05.09.2024 – 2 ORbs 96/24 (1100 Js 67114/23)
- OVG Niedersachsen, 10.04.2024 – 12 MS 86/23Zitiert von 1
- LG Potsdam, 21.02.2023 – 26 Ns 59/21
14 Entscheidungen zu § 71 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/71#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/71#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/71#abs-3 (3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/71#abs-4 (4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/71#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/71#abs-6 (6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.